Artikel 15
Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 15
Es sind Anordnungen zu treffen, damit jeder ungerechtfertigte Gewinn im Zusammenhang mit der Weggabe eines Kindes zum Zweck der Adoption verhindert werde.
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