Artikel 15 Europäisches Auslieferungsübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1969

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel 15

WEITERLIEFERUNG AN EINEN DRITTEN STAAT

Außer im Falle des Artikels 14 Abs. 1 lit. b darf der ersuchende Staat die ihm ausgelieferte Person, die von einer anderen Vertragspartei oder einem dritten Staat wegen vor der Übergabe begangener strafbarer Handlungen gesucht wird, nur mit Zustimmung des ersuchten Staates der anderen Vertragspartei oder dem dritten Staat ausliefern. Der ersuchte Staat kann die Vorlage der im Artikel 12 Abs. 2 erwähnten Unterlagen verlangen.

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