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ARTIKEL 15 Europäische Weltraumforschungsorganisation (ESRO) – Spacelab-Programm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1975

ARTIKEL 15

Regierungen von Nichtmitgliedstaaten der Organisation können beim Rat der Organisation den Beitritt zum Programm beantragen; die Entscheidung des Rates über solche Anträge wird einstimmig und im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium gefällt, das die Beitrittsmodalitäten einstimmig festlegt.

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