Artikel 15 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Kündigung

Artikel 15

Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigten Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

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