Kündigung
Artikel 15
Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigten Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Zollstelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.
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