Artikel 15
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung der zweiten Notifikationsurkunde für die beiden Staaten in Kraft, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Unterzeichnerstaat, der später die in Artikel 14 vorgesehene Förmlichkeit erfüllt hat, tritt dieses Übereinkommen am dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Notifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Gesetzesnummer
10002427
Dokumentnummer
NOR12031358
alte Dokumentnummer
N2197827708S
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