Artikel 15
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 nur der Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044189
alte Dokumentnummer
N3196217796L
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