Artikel 15 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 15

Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, so hat vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 nur der Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, in dem die Person ihren Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044189

alte Dokumentnummer

N3196217796L

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