Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1988 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1988 (Anlage V) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004554
Dokumentnummer
NOR12049493
alte Dokumentnummer
N3198810300E
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