Artikel 15
Vollziehung
Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010198
Dokumentnummer
NOR40201934
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