Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1997 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1997 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005033
Dokumentnummer
NOR12055167
alte Dokumentnummer
N3199655488J
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