Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1994 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1994 (Anlage V) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004894
Dokumentnummer
NOR12053557
alte Dokumentnummer
N3199433045J
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