Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1992 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1992 (Anlage V) (Anm.: Plan für Datenverarbeitungsanlagen nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004726
Dokumentnummer
NOR12051558
alte Dokumentnummer
N3199218812J
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