Artikel 15 BFG 1991

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1991

Artikel 15

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1991 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004700

Dokumentnummer

NOR12051180

alte Dokumentnummer

N3199114622J

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