Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1991 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1991 (Anlage V) (Anm.: Anlage teilweise nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004700
Dokumentnummer
NOR12051180
alte Dokumentnummer
N3199114622J
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