Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1990 (Anlage V) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004645
Dokumentnummer
NOR12050722
alte Dokumentnummer
N3199010577H
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