Artikel 15 BFG 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 15

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1990 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1990 (Anlage V) (Anm.: der II. Abschnitt der Anlage ist nicht darstellbar) getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004645

Dokumentnummer

NOR12050722

alte Dokumentnummer

N3199010577H

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