Artikel 15
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1989 (Anlage V) getroffen.
Anlage nicht darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004616
Dokumentnummer
NOR12050466
alte Dokumentnummer
N3198910884F
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