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Artikel 15 Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICOP-Interpol)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 15

Der Direktor der Akademie

Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der Akademie sowie alle höherrangigen Mitarbeiter der Akademie in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098352

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)