Artikel 15
Der Direktor der Akademie
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen der Direktor der Akademie sowie alle höherrangigen Mitarbeiter der Akademie in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20005812
Dokumentnummer
NOR40098352
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