Artikel 15 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 15

Bei einer universellen Ausstellung darf weder von der einladenden Regierung noch von den lokalen Behörden noch von den Veranstaltern der Ausstellung eine Miete oder Pauschalabgabe für die den teilnehmenden Regierungen zugewiesenen Stände eingehoben werden (ausgenommen eine Miete für die auf Grund der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme errichteten Stände). Sollte nach den im einladenden Staat geltenden Gesetzen eine Liegenschaftsabgabe zu zahlen sein, würde sie zu Lasten der Veranstalter gehen. Nur die in Durchführung der vom Büro genehmigten Vorschriften tatsächlich geleisteten Dienste können Gegenstand eines Entgelts sein.

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