DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
Artikel 15
(1) Die Durchführung dieses Abkommens obliegt den Zollbehörden der Vertragsparteien. Diese entscheiden über alle praktischen Maßnahmen und Absprachen zu seiner Umsetzung und sonstige Zollangelegenheiten von gegenseitigem Interesse.
(2) Die Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen und sorgen für eine effektive Koordination, einschließlich den Austausch von Personal, von Experten und die Einrichtung von Verbindungsbeamten. Die Zollverwaltungen der Vertragspartner können auch eine direkte Kommunikation ihrer Informationsdienste ermöglichen.
(3) Die Zollbehörden werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
20005489
Dokumentnummer
NOR40091262
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