Artikel 15 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 15

Konsultation

Jede Vertragspartei kann, wann immer dies erforderlich ist, vorschlagen, Konsultationen über jede die Umsetzung dieses Abkommens betreffende Frage vorzunehmen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wird, abgehalten.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)