Artikel 156 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 156

Artikel 156

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 146 Absatz 3 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 146 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen.

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