Artikel 154 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 154

Artikel 154

Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.

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