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Artikel 151 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 151

Das vorliegende Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages trägt, kann bis zum 12. Feber 1950 im Namen der Mächte unterzeichnet werden, die auf der am 21. April 1949 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005125

alte Dokumentnummer

N1195315394R

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