Artikel 150 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 150

Artikel 150. Der Übergang zu der durch dieses Gesetz eingeführten bundesstaatlichen Verfassung wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Gesetz in Kraft tretendes Verfassungsgesetz geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)