Artikel 14 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

Artikel 14

Meldepflichten

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungsbehörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.

(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 idF Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097776

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