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Artikel 14 VerfahrenshilfeÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1982

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der der Antrag und die beigefügten Unterlagen abgefaßt oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgenommen oder geändert werden.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

10002573

Dokumentnummer

NOR12032785

alte Dokumentnummer

N2198216099T

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