Artikel 14 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Artikel 14

Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen

Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, Transporte, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für die IRR nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einreisebehinderung

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269535

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