Artikel 14
Erleichterung von Lieferungen und Arbeitsleistungen
Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, Transporte, Materiallieferungen und Arbeitsleistungen für die IRR nicht durch Ein- und Ausfuhrverbote, Ein- und Ausreisebehinderungen oder dergleichen zu erschweren.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einreisebehinderung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012895
Dokumentnummer
NOR40269535
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