Artikel 14
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch
- i) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
- ii) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
- iii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei entweder der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 20 AbsatzBuchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung oder der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 28 AbsatzBuchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung wird oder geworden ist.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
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