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Artikel 14 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 14

Geistiges und gewerbliches Eigentum

Bezüglich des Schutzes von gewerblichem Eigentum, wie Erfindungen, technischen Plänen oder Modellen, Schutzmarken und Handelsnamen und des Schutzes von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten wird dem Staatenlosen in dem Lande, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der gleiche Schutz gewährt werden wie den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird dem Staatenlosen der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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