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Artikel 14 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 14

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

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