VII. EINEM VERTRAGSSTAAT UNTERSTEHENDE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN, DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETES LIEGEN
Artikel 14
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die an einem Vertragsstaat unterstehenden Hochschuleinrichtungen durchgeführten Hochschulstudien sowie erworbenen Hochschulzeugnisse, Universitätsdiplome und akademischen Grade, selbst wenn diese Einrichtungen außerhalb seines Hoheitsgebietes liegen, sofern die zuständigen Behörden in dem Vertragsstaat, in dem die Einrichtung liegt, keine Einwände erheben.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2022
Gesetzesnummer
10009610
Dokumentnummer
NOR12121830
alte Dokumentnummer
N7198613792A
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