Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 14
Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze verwendeten Personen ungehindert in gleichem Maße benützt werden.
Schlagworte
Triangulierungspunkt, Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10000415
Dokumentnummer
NOR12006571
alte Dokumentnummer
N1196612467P
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