Artikel 14
— Viertes Kapitel.
Gebäude und Ausrüstung.
Artikel 14. Die beweglichen Sanitätsformationen jeglicher Art behalten, wenn sie in die Hand des Feindes fallen, ihre Ausrüstung, ihre Beförderungsmittel und ihr Begleitpersonal.
Indessen darf die zuständige Militärbehörde zur Versorgung der Verwundeten und Kranken davon Gebrauch machen. Die Rückgabe hat nach Maßgabe der für das Sanitätspersonal vorgesehenen Regelung und, soweit möglich, zur selben Zeit zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003185
alte Dokumentnummer
N1193624222L
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