Artikel 14 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 14

Artikel 14. Jedes Lager hat eine Krankenstube, in der den Kriegsgefangenen jede Art Pflege zuteil wird, deren sie bedürfen. Erforderlichenfalls sind Absonderungsräume zur Aufnahme Kranker mit ansteckenden Krankheiten bereit zu halten.

Die Kosten der Behandlung einschließlich derjenigen für die vorläufigen künstlichen Ersatzglieder fallen dem Gewahrsamsstaat zur Last.

Die Kriegführenden sind verpflichtet, jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, auf der Art und Dauer seiner Krankheit sowie die empfangene Behandlung verzeichnet ist.

Den Kriegführenden steht frei, durch besondere Vereinbarungen sich gegenseitig zu ermächtigen, Ärzte und Krankenwärter zur Pflege ihrer kriegsgefangenen Landsleute in den Lagern zurückzubehalten.

Schwer erkrankte oder solche Gefangene, deren Zustand einen erheblichen chirurgischen Eingriff nötig macht, müssen auf Kosten des Gewahrsamsstaates in jedem Militär- oder Zivilkrankenhaus Aufnahme finden, das zu ihrer Behandlung geeignet erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003224

alte Dokumentnummer

N1193624262L

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