Artikel 14
Artikel 14. Jedes Lager hat eine Krankenstube, in der den Kriegsgefangenen jede Art Pflege zuteil wird, deren sie bedürfen. Erforderlichenfalls sind Absonderungsräume zur Aufnahme Kranker mit ansteckenden Krankheiten bereit zu halten.
Die Kosten der Behandlung einschließlich derjenigen für die vorläufigen künstlichen Ersatzglieder fallen dem Gewahrsamsstaat zur Last.
Die Kriegführenden sind verpflichtet, jedem behandelten Gefangenen auf Verlangen eine amtliche Bescheinigung auszuhändigen, auf der Art und Dauer seiner Krankheit sowie die empfangene Behandlung verzeichnet ist.
Den Kriegführenden steht frei, durch besondere Vereinbarungen sich gegenseitig zu ermächtigen, Ärzte und Krankenwärter zur Pflege ihrer kriegsgefangenen Landsleute in den Lagern zurückzubehalten.
Schwer erkrankte oder solche Gefangene, deren Zustand einen erheblichen chirurgischen Eingriff nötig macht, müssen auf Kosten des Gewahrsamsstaates in jedem Militär- oder Zivilkrankenhaus Aufnahme finden, das zu ihrer Behandlung geeignet erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003224
alte Dokumentnummer
N1193624262L
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