Artikel 14 Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1955

Artikel 14

Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen. Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist.

Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen davon Kenntnis geben wird.

Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren Staates für seine Annahmeerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002096

Dokumentnummer

NOR12027720

alte Dokumentnummer

N2196715421R

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