Artikel 14 Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 14

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Ländern die entsprechenden Daten für die Verrechnung zu liefern.

(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen- und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.

(4) Die Landesfonds haben dreimal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:

31. Mai: Bericht über das 1. Quartal des laufenden Jahres;

30. September: Bericht über das 1. Halbjahr des laufenden Jahres;

31. März: Jahresbericht über das vorangegangene Kalenderjahr.

(5) Die bisher direkt von den Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz übermittelten jährlichen Diagnosen- und Leistungsberichte entfallen.

Schlagworte

Diagnosebericht

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001479

Dokumentnummer

NOR12016299

alte Dokumentnummer

N1199748441L

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