ARTIKEL 14
- 1. Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben.
- 2. Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
- 3. Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, daß sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Gesetzesnummer
10004209
Dokumentnummer
NOR12046329
alte Dokumentnummer
N3197525112L
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