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Artikel 14 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 14

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt und nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.

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