Artikel 14
Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebende Betrag in Höhe von 20 S von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben wird. Für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz eingehoben wird, sind 20 S mit der Sozialversicherung gemäß Art. 13 Abs. 3 gegenzuverrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20001895
Dokumentnummer
NOR40029281
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