zum Außerkrafttreten vgl. Art. 21 Abs. 5
Artikel 14
Gemeinden
Die Länder werden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Gemeinden einwirken, dass bei Errichtung oder Sanierung von Nicht-Wohngebäuden die Bestimmungen der Art. 12 und 13 sinngemäß angewandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20006413
Dokumentnummer
NOR40108978
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