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Artikel 14 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.1992

Artikel 14

(1) Die Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung eines Gerichtes des Empfangsstaates vor Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen gegen einen Konsul zur Erzwingung des Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung einer Zeugenaussage sind unzulässig.

(2) Die Konsuln können die Zeugenaussage über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen den Vertragsstaaten behandelt.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006823

alte Dokumentnummer

N1196810581U

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