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Artikel 14 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 14

Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.

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