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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 14

ARTIKEL 14

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die von einem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

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