KAPITEL V
VERFAHREN
Artikel 14
(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
- a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
- b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
- c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
- d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2018
Gesetzesnummer
10002150
Dokumentnummer
NOR12028037
alte Dokumentnummer
N2196915471R
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