Artikel 14 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 14

(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist es verboten, ein- oder auszusteigen sowie Waren in den oder aus dem Zug zu bringen. Der Bahnverschluß gilt nicht für diejenigen österreichischen Bediensteten, die Grenzabfertigungsaufgaben in Sopron wahrnehmen oder im Anschluß- und Übergangsdienst der Eisenbahnen tätig sind, sofern sie mit dem für ihre Tätigkeit vorgesehenen Grenzübertrittsausweis ausgestattet sind.

(2) Im Eisenbahndurchgangsverkehr dürfen Waren, abgesehen von den folgenden Ausnahmen, nur im Güter-, Gepäck- oder Postwagen sowie in Gepäck- oder Postabteilen befördert werden. In Personenwagen dürfen nur Handgepäck und Tiere nach Maßgabe des Artikels 3 mitgenommen werden. Auf Lokomotiven und Tendern, im Motorenraum von Triebwagen sowie im Führerstand von Triebwagen und Steuerwagen dürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mitgeführt werden, die von den österreichischen Eisenbahnbediensteten zum dienstlichen oder eigenen Gebrauch während der Dienstreise benötigt werden.

Schlagworte

Anschlußdienst, Güterwagen, Gepäckwagen, Gepäckabteil

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149302

alte Dokumentnummer

N9198258739J

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