ABSCHNITT IV
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Miethausbauten
Artikel 14
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Miethausbauten werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009433
alte Dokumentnummer
N1198010263P
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