Artikel 14 Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1971

Artikel 14

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Lizenzgebühren, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.

(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch ungeachtet des Absatzes 1 in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie von einer juristischen Person mit Wohnsitz in diesem Staat an eine juristische Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragstaat gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert am Kapital der auszahlenden juristischen Person beteiligt ist; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Filme und Tonbänder für Fernsehen und Rundfunk, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall ist Artikel 4 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so werden die Absätze 1 bis 4 nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(6) Absatz 1 gilt auch für die Einkünfte aus der Veräußerung der in Absatz 3 genannten Rechte.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043624

alte Dokumentnummer

N3196017730L

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