ARTIKEL 14 DBA – Korea

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1987

Zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

ARTIKEL 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden; bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen dürfen solche Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden:

  1. a) wenn der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält; oder
  2. b) wenn die Vergütung von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt oder von einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte getragen wird.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

(3) Vorbehaltlich des Artikels 12 sind die Absätze 1 und 2 dieses Artikels nach Maßgabe des innerstaatlichen Steuerrechts eines Vertragsstaats auf Einkünfte anzuwenden, die ein Unternehmen als Entgelt dafür erzielt, daß es durch seine Angestellten freiberufliche Leistungen, wie wissenschaftliche Tätigkeiten oder Leistungen von Rechtsanwälten, Ingenieuren, Architekten, Zahnärzten oder Buchsachverständigen erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049075

alte Dokumentnummer

N3198711894L

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