Artikel 14 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 14

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, werden nur in diesem Staat besteuert, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so wird der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem anderen Staat besteuert.

(2) Der Begriff “freie Berufe" schließt insbesondere die selbständige wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder ein.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044512

alte Dokumentnummer

N3196417824L

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