Artikel 14
Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als berufsmäßiger Künstler, wie z. B. als Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, Artist oder Sportler, Einkünfte aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit aus dem anderen Vertragstaat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte abweichend von den Bestimmungen der Artikel 11 und Artikel 13 Absatz 2 nur dem Staat zu, in dem sie diese Tätigkeit ausübt. Soweit einer der Vertragstaaten von dem ihm in diesem Artikel zugeteilten Besteuerungsrecht auf Grund seiner Gesetzgebung keinen Gebrauch machen kann, bleibt das Besteuerungsrecht des anderen Staates aufrecht.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10003950
Dokumentnummer
NOR12044188
alte Dokumentnummer
N3196217795L
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