Artikel 14 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 14

Anschriften und Zeichen

  1. § 1 Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen versehen sein mit:
  1. a) einem Zeichen, woraus eindeutig feststellbar ist, dass sie gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum internationalen Verkehr zugelassen sind, und
  2. b) den sonstigen in den ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen, einschließlich eines eindeutigen Identifizierungscodes (der Fahrzeugnummer).

    Die zuständige Behörde, welche die Betriebszulassung erteilt, ist dafür verantwortlich, dass jedem Fahrzeug ein alphanumerischer Identifikationscode zugewiesen wird. Dieser Code, der den Ländercode des (ersten) Zulassungsstaates enthalten muss, ist an jedem Fahrzeug anzuschreiben und gemäß Artikel 13 in das Nationale Fahrzeugregister (NFR) dieses Staates einzutragen.

  1. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen hat das in § 1 Buchst. a) vorgesehene Zeichen festzulegen sowie die Übergangsfristen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von § 1 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198059

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