Artikel 14 COTIF

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Artikel 14

Anschriften und Zeichen

  1. § 1 Zum Betrieb zugelassene Eisenbahnfahrzeuge müssen mit den in der ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer.
  1. § 2 Der Fachausschuss für technische Fragen kann ein Zeichen festlegen, das bestätigt, dass das Fahrzeug, auf dem es angebracht ist, gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen wurde.
  2. § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Eisenbahnfahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40198083

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